Auskunftsanspruch umfasst laut OGH auch Betroffenheit eines Datenschutzvorfalls
Wie der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) mit Urteil vom 24.03.2023 festgestellt hat, umfasst der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch die Verpflichtung des verantwortlichen Unternehmens, mitzuteilen, ob die personenbezogenen Daten des Betroffenen von einem Datenschutzleck betroffen sind. Sollten Sie sich also nicht sicher sein, ob Sie von einer Datenpanne betroffen sind, empfehlen wir Ihnen einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, um in Erfahrung zu bringen, ob Ihre Daten ungewollt veröffentlicht wurden.