Deezer - Datenleck
Sind Sie vom Hacker-Angriff und dem Datenleck bei Deezer betroffen?
Dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz!
Was bei Deezer vorgefallen ist:
Laut aktuellen Berichten gab es einen Zugriff auf die bei Deezer hinterlegten Kundendaten. Danach soll ein Hacker Angriff auf einen von Deezer eingesetzten Dienstleister, der laut Deezer aktuell nicht mehr für Deezer tätig ist, den Zugriff auf insgesamt über 200 Millionen Nutzerdaten ermöglicht haben. Durch den Angriff wurden eine Vielzahl bei Deezer hinterlegte personenbezogene Daten von Kunden kompromittiert. Zum Nachweis des erfolgreichen Hacker Angriffs wurden in einem Forum bereits Kundendaten veröffentlicht.
Welche Daten geleakt wurden:
Folgende Daten sind nach aktuellem Stand vom Datenleck bei Deezer betroffen:
Was Sie tun können:
Wie das funktioniert:
Sie verkaufen uns Ihr Problem, indem Sie das folgende Formular ausfüllen.
Wir kümmern uns um die Durchsetzung Ihrer Rechte, indem wir diese gebündelt geltend machen.
Je mehr wir wissen, desto konkreter können wir Ihren Schadensersatzanspruch vortragen. Daher bieten wir optional an, als Bote für Sie tätig zu werden, um etwa Auskunft darüber zu erlangen, wer konkret für den Verlust Ihrer Daten verantwortlich ist, welche Ihrer Daten davon betroffen sind oder wie es zu der Preisgabe Ihrer Daten gekommen ist.
Jetzt Ansprüche geltend machen
Mit Beauftragung zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche gegen Deezer stehen wir als Partner an Ihrer Seite. Wir führen Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Fall bis nötigenfalls zur gerichtlichen Durchsetzung mit regelmäßiger Berichterstattung und sind telefonisch für Sie erreichbar.
FAQs - Datenleck
Sie haben Fragen?
Wir haben Antworten.
Die Missbrauchsgefahr eines Datenlecks hängt von den geleakten Daten ab. Abhängig von den veröffentlichten Daten ist mit erhöhtem Spampotential bei Veröffentlichung der E-Mail-Adresse, Missbrauch von geleakten Passwörtern, Trojaner-Mails, Social Engineering und Phishing-Attacken zu rechnen. Die Gefahren sind umso höher, je mehr Daten dem Absender zur Verfügung stehen. Es besteht in Folge eines Datenschutzvorfalls das konkrete Risiko von finanziellen Schäden, das sich etwa durch den Missbrauch von Kreditkartendaten oder einen Identitätsdiebstahl mit einem Eingehungsbetrug zu Lasten des Betroffenen realisieren kann. Sofern Standortdaten betroffen sind, können die geleakten Daten zudem dazu verwendet werden, um Bewegungsprofile der Betroffenen zu erstellen. Es steigt schließlich das Risiko Opfer von Erpressungen oder Drohungen zu werden, insbesondere soweit sensible Daten betroffen sind. Gerade im Bereich der besonderen Kategorie personenbezogener Daten wie der politischen Gesinnung, Gewerkschaftszugehörigkeit, sexuellen Orientierung oder den Gesundheitsdaten besteht zuletzt ein erhöhtes Interesse, selbst zu entscheiden, wer Details hierüber erfährt.
Mit der Unterstützung von Protectra, die die Ansprüche der Betroffenen gebündelt geltend macht. Besonders erfreulich für Betroffene: Nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO haften der Verantwortliche und in die Verarbeitung gegebenenfalls einbezogene Auftragsverarbeiter als Gesamtschuldner für Verstöße. Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ergibt sich zudem eine erhebliche Erleichterung für die Anspruchsdurchsetzung, da der Verantwortliche einen ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten beweisen muss:
"Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist."
Neben dem Auskunfts- und Unterlassungsanspruch steht Betroffenen ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu. Danach sind materielle Schäden (denkbar zum Beispiel Aufwand für einen Tausch der Mailadresse) wie auch immaterielle Schäden zu ersetzen. Hierunter sind pauschale Abgeltungen für spürbare Nachteile durch objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht einhergehende Beeinträchtigungen von persönlichkeitsbezogenen Belangen zu fassen.
Zunächst einmal gewährt die DSGVO in Art. 82 Abs. 1 und das BDSG in § 83 Abs. 2 eine Entschädigung auch für immaterielle Schäden. Wenn auch die Rechtsprechung hierzu noch in den Kinderschuhen steckt, sind bei der Höhe der Entschädigung Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, die getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, Umfang der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden zur Abhilfe oder zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen und die Kategorien von betroffenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll dabei auch abschreckende Wirkung haben. Der OGH Wien sprach dem Kläger in seinem Urteil vom 23.06.2021 einen Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro zu.
Sobald es Neuigkeiten gibt, informieren wir Sie über den Stand Ihres Verfahrens. Darüber hinaus bitten wir Sie von Anfragen abzusehen. Es ist gerade in einem relativ neuen Rechtsgebiet ohne ständige Rechtsprechung nichts Ungewöhnliches, dass der Abschluss einer Instanz viel Zeit (auch bis über ein Jahr) in Anspruch nimmt.
Protectra, unsere Gegner oder die Rechtsschutzversicherung