Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inkassovereinbarung mit der Protectra GmbH, Lerchenweg 3, 40789 Monheim am Rhein (im Folgenden: Protectra)
1. Forderungsdurchsetzung
Protectra übernimmt für den Kunden die Durchsetzung von Ansprüchen aller Art, insbesondere wegen der Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeits- sowie Verbraucherrechten, wie sie im Rahmen der Beauftragung über die Website von Protectra näher beschrieben werden (im Folgenden: Schadensfall).
Abhängig vom Schadensfall beauftragt der Kunde Protectra mit der Forderungsdurchsetzung nach Abtretung seiner Ansprüche zum Zweck der Einziehung („a) Abtretung zur Einziehung“) oder mit der Forderungsdurchsetzung durch seine rechtliche Vertretung („b) Anspruchsdurchsetzung durch Vertretung“).
a) Abtretung zur Einziehung
(aa) Auftragsinhalt und Abtretung
(1) Der Auftrag richtet sich auf die Durchsetzung von Hauptansprüchen sowie darauf bezogenen dienenden Nebenansprüchen, insbesondere die sich einerseits aus der etwaigen Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen in Folge des Datenschutzvorfalls ergeben, was namentlich, aber nicht abschließend, eine Verletzung der Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO sowie der Pflichten zur Unterrichtung des Betroffenen (Art. 34 DSGVO) oder der Aufsichtsbehörden (Art. 33 DSGVO) umfasst, andererseits unselbstständige Auskunftsansprüche umfasst, die dem Kunden gegen alle für den Fall in Betracht kommenden Schuldner zustehen. Das umfasst neben Vertragspartnern sowie deliktischen Schädigern, die etwa als datenschutzrechtlich Verantwortliche für Schäden einzustehen haben, gegebenenfalls deren Organe, aber auch mit ihnen gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO und Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 28 DSGVO. Protectra ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung des gemeinsamen Interesses an effizienter Rechtsdurchsetzung einerseits, der wirtschaftlichen Interessen des Kunden andererseits alleinverantwortlich zu entscheiden, welche in Betracht kommenden Schuldner in Anspruch genommen werden. Eine Verpflichtung, sämtliche in Frage kommenden Schuldner in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.
(2) Durch Anklicken des Buttons "zahlungspflichtig bestellen" werden Protectra die Ansprüche (ob bekannt oder unbekannt, im Fall erst künftiger Entstehung, namentlich bei Beauftragung auch ihrer Herbeiführung, gegebenenfalls aufschiebend bedingt durch ihr Entstehen) des Kunden, die ihm aufgrund des Schadensfalls gegen jedweden Dritten zustehen oder künftig zustehen werden, zum Zweck der Durchsetzung abgetreten. Protectra nimmt die Abtretung an. Ausgenommen von der Abtretung sind Teilansprüche und darauf bezogene Nebenansprüche, die unpfändbar sind (§ 400 BGB), sowie solche, denen ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegen steht oder bei denen die Leistung an Protectra nicht ohne Änderung des Inhalts der Leistung möglich wäre (§ 399 1. Alt. BGB).
(bb) Forderungshöhe, Vergleichsschluss, Kündigung
(1) Den Parteien ist bewusst, dass die Forderungshöhe abhängig vom Einzelfall nicht abschließend bestimmbar sein kann. Insbesondere gibt es im Zeitpunkt der Beauftragung im Datenschutzrecht keine gesicherte Rechtsprechung zur Höhe von immateriellen Schadensersatzansprüchen. Ziel dieses Vertrages ist es daher, einen möglichst hohen Betrag im Wege des Vergleichs zu erzielen. Dabei schätzt Protectra den Betrag vorläufig auf Grundlage der Informationen des Kunden, im Fall von datenschutzrechtlichen Ansprüchen namentlich der Sensibilität der betroffenen Daten, und aller sonstigen Protectra bekannten Umstände. Soweit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Schäden des Kunden bekannt sind und Protectra auch mit der Durchsetzung dieser Schäden beauftragt ist, wird Protectra eine Forderung mindestens in dieser Höhe geltend machen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, die zur Durchsetzung erforderlichen Informationen bereitzustellen und die Schadenshöhe nach bestem Wissen und Gewissen zu beziffern.
(2) Im gemeinsamen Interesse an einer schnellen Erledigung ist Protectra berechtigt, den geschuldeten Betrag bis zu einer Mindesthöhe von 25% des Betrags, der von Protectra nach Abs. 1 als angemessen geschätzt und in einer ersten Zahlungsaufforderung von Protectra gefordert wird, frei zu verhandeln und einen unwiderruflichen Vergleich abzuschließen, wobei die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung, das Interesse der Parteien an einer effizienten und schnellen Rechtsdurchsetzung, das gemeinsame Interesse an einem möglichst hohen Vergleichsbetrag sowie sonstige berechtigte Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind. Ein Vergleichsschluss unterhalb dieser Forderungshöhe erfordert die vorherige Einwilligung des Kunden. Soweit Kosten für einen Vergleichsschluss anfallen, werden diese anteilig von der Hauptforderung des Kunden abgezogen, soweit sie nicht vom Schuldner übernommen werden. Das mit Protectra vereinbarte Honorar wird durch den Vergleichsschluss nicht berührt und anhand der gegebenenfalls um die Vergleichskosten reduzierten Hauptforderung berechnet.
(3) Wird dieser Vertrag gekündigt oder endet er aus anderen Gründen, ist Protectra verpflichtet, den Anspruch an den Kunden rückabzutreten.
b) Anspruchsdurchsetzung durch Vertretung
(1) Der Kunde beauftragt Protectra mit der Durchsetzung von Forderungen gegen Dritte nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, wie sie bei Vertragsschluss auf der Website der Protectra vorgehalten wurde. Der Inkassovertrag kommt mit einem Klick auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ zustande.
(2) Der Kunde bevollmächtigt Protectra, die Forderung gegenüber dem oder den Schuldnern in seiner Vertretung geltend zu machen. Er bevollmächtigt sie zugleich, in seinem Namen, aber ausschließlich auf Protectra Kosten Rechtsanwälte mit seiner Vertretung zu beauftragen. Das betrifft namentlich den Fall, dass die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs erforderlich wird.
(3) Sofern der Kunde Protectra in der gleichen Sache zuvor mit der Abtretung zur Einziehung beauftragt hatte, erklärt Protectra mit Beauftragung der Anspruchsdurchsetzung durch Vertretung die die Rückabtretung der Ansprüche. Protectra verzichtet auf eine Annahmeerklärung des Kunden.
2. Vergütung
Der Kunde schuldet nur im Erfolgsfall das im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbarte Honorar. Als Erfolg gilt, soweit nichts anderes im konkreten Fall vereinbart wurde, jede Zahlung eines Schuldners auf die vertragsgegenständliche Forderung. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Entstehung des Erfolgshonoraranspruchs ist es, dass Protectra mit Außenwirkung zur Durchsetzung des vertragsgegenständlichen Anspruchs tätig geworden ist. Das Erfolgshonorar ist in jedem Fall auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlung gedeckelt.
3. Auslagen
Von Protectra aufgewandte Auslagen sind durch den Kunden nur zu tragen, wenn sie durch Dritte erstattet werden, namentlich im Fall der gerichtlichen Durchsetzung. Werden in einem gerichtlichen Verfahren Rechtsanwaltsgebühren erstattet, steht dieser Erstattungsanspruch und jede darauf geleistete Zahlung Protectra zu, wenn sie den oder die Rechtsanwälte auf eigene Rechnung beauftragt hat. Der Erstattungsanspruch wird Protectra aus diesem Grund bereits jetzt, aufschiebend bedingt durch seine Entstehung, abgetreten.
4. Mitwirkung
(1) Der Kunde unterstützt Protectra bei der Durchsetzung der Ansprüche und informiert Protectra unverzüglich, wenn er von einem Schuldner Leistungen erhält oder ein Schuldner wegen des Schadensfalls mit dem Kunden in Kontakt tritt. Er wird insbesondere zur Durchsetzung, aber auch zur Entstehung von Ansprüchen erforderliche Erklärungen – etwa Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung – abgeben und Protectra mit der Überbringung dieser Erklärungen als Bote beauftragen. Sollte dem Kunden eine Zahlung oder Nacherfüllung angetragen werden, informiert er Protectra unverzüglich unter Angabe des konkreten Inhalts des Angebots. Der Inkassovertrag endet, wenn der Kunde eine Nacherfüllung annimmt und der Gegenstand des Inkassovertrags die Durchsetzung (nur) von künfitgen Ansprüchen war, deren Entstehung von einem fruchtlosen Nacherfüllungsverlangen abhingen.
(2) Sofern der Kunde Protectra im Fall datenschutzrechtlicher Auskunftsersuchen, die der Unterstützung der Durchsetzung monetärer Forderungen dienen, nicht als Sende- und Empfangsbote beauftragt, wird er, soweit erforderlich, ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen nach Maßgabe eines von Protectra zur Verfügung zu stellenden Musters an die Verantwortlichen richten und Protectra vom Inhalt der erteilten Auskunft unterrichten, wenn keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen. Der Kunde kann in der Auskunft enthaltene Angaben schwärzen oder weglassen.
(3) Der Kunde wird auf Anfrage zur Rechtsdurchsetzung erforderliche, auf den konkreten Auftrag bezogene Vollmachtsurkunden übersenden.
5. Haftung
(1) Die Haftung von Protectra für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung betroffen sind. Die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bleibt bei der Verletzung von Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, unberührt; allerdings ist die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(2) Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von Protectra.
6. Streitbeilegungsverfahren
Die Plattform der EU-Kommission zur Online Streitbeilegung finden Sie unter www.ec.europa.eu/consumers/odr. Protectra ist weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
7. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Anknüpfungstatbestände des Internationalen Privatrechts.
(2) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Düsseldorf Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag.
(3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei insoweit Telefax sowie die digitale Übermittlung von eingescannten Dokumenten, die eine handschriftliche Unterschrift aufweisen, genügt; mündlichen Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.