Ein Blick auf die Anfänge der DSGVO-Sammelklage

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 2018 waren wir nicht einfach nur „dabei“, wir haben Pionierarbeit geleistet und als Vorreiter mit der massenhaften Durchsetzung von DSGVO-Ansprüchen begonnen. Die systematische Aufarbeitung von Datenschutzverstößen und die Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO als Massenverfahren hat Maßstäbe gesetzt. Und sie war Ausgangspunkt für eine Entwicklung, die mittlerweile zu zahlreichen Entscheidungen in dem Bereich geführt hat. Für Betroffene ist das eine erfreuliche Entwicklung. Vor wenigen Jahren war die Aussicht auf einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für viele Betroffene kaum greifbar. Heute bieten fundierte Urteile eine verlässliche Orientierung und deutlich bessere Chancen, den eigenen Anspruch durchzusetzen.

Rechtsgeschichte geschrieben – mit unseren Kunden

Soweit ersichtlich – die Inhalte entsprechender Vergleiche sind vertraulich – haben wir das erste Massenverfahren im Datenschutzrecht in Deutschland erfolgreich abgeschlossen. Nach diesem wegweisenden Erfolg zugunsten einer vierstelligen Zahl von Betroffenen konnten wir in den Folgejahren weitere Verfahren erfolgreich zum Abschluss bringen und so zahlreichen Betroffenen zu ihrem Schadensersatzanspruch verhelfen.

Und das nicht nur im Verborgenen: Mit unseren Kooperationskanzleien haben wir den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bis zum Bundesgerichtshof getragen und damit an der Entwicklung der Rechtsprechung mitgewirkt.

Wie viel ist „mein Fall“ wert?

Hier braucht es Transparenz statt Wunschdenken. Mit der BGH-Entscheidung vom 18.11.2024 in der Sache Facebook/Meta liegt erstmals eine fundierte Orientierung zur Höhe des Schadensersatzes vor. Der BGH sagt wörtlich: „Dagegen hätte der Senat von Rechts wegen keine Bedenken, den notwendigen Ausgleich für den eingetretenen Kontrollverlust […] in einer Größenordnung von 100 € zu bemessen.“. Diese Aussage ist keine Obergrenze. Im Gegenteil: Die 100 € sind eher als Untergrenze zu verstehen, wenn ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten vorliegt – auch ohne konkret nachweisbare Folgeschäden wie Identitätsdiebstahl oder finanzielle Verluste. Der BGH schloss sich damit nach dem Europäischen Gerichtshof unserer Argumentation an, die wir mit Unterstützung unserer Kooperationsanwälte über Jahre hinweg in den Verfahren vertreten haben: Der Kontrollverlust ist ein Schaden, der in Geld zu kompensieren ist. Diese höchstrichterliche Klarstellung bedeutet nicht nur Rechtssicherheit für Betroffene – sie bestätigt auch den Weg, den wir juristisch von Anfang an mit Überzeugung gegangen sind.

Keine Luftschlösser – sondern Ergebnisse, auf die Sie bauen können

Hohe Summen in der Werbung klingen gut – doch was zählt, ist das, was am Ende auf Ihrem Konto ankommt. Wir versprechen keine Beträge, die kaum durchsetzbar sind. Stattdessen bewerten wir Ihren Fall realistisch: auf Basis des konkreten Verstoßes, der betroffenen Daten und der tatsächlichen Rechtsprechung.

Unsere Erfahrung zeigt, wer mit Augenmaß kalkuliert, erzielt oft mehr, weil Erwartung und Realität zusammenpassen. Und genau dafür stehen wir: fundierte Einschätzungen, transparente Kommunikation und echte Ergebnisse statt theoretischer Höchstwerte. Wie viel drin ist, zeigt etwa die laufend aktualisierte Übersicht zu DSGVO-Gerichtsurteilen.

Fazit: Realistische Erwartungen – echte Ergebnisse

Wer sich anmeldet, will in der Regel zwei Dinge: Gerechtigkeit – und eine faire Entschädigung. Beides braucht Augenmaß und Durchhaltevermögen. DSGVO-Schadensersatz ist kein Lottogewinn – aber ein reales Mittel gegen Datenschutzverstöße. Wir glauben, dass wir mit unserer Arbeit nicht nur Einzelfälle lösen, sondern Rechtsgeschichte mitgestalten. Und das gelingt am besten mit informierten, realistischen und selbstbewussten Betroffenen an unserer Seite.

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