Warum das BGH-Urteil für Tesla-Käufer so weitreichend ist

Online-Bestellungen prägen spätestens seit Teslas Markteinstieg auch den Automobilmarkt. Tesla setzt seit Jahren nahezu vollständig auf digitale Bestellstrecken – von der Modellauswahl über die Konfiguration bis zur Zahlung läuft alles über eine zentrale Webseite. Vereinbarungen vor Ort oder individuelle Abstimmungen gibt es kaum.
Genau deshalb ist das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2025 (I ZR 159/24) für Tesla von enormer Bedeutung. Der BGH hat darin klargestellt, dass Online-Verträge nur dann wirksam zustande kommen, wenn die finale Bestellschaltfläche eindeutig und gut sichtbar darauf hinweist, dass der Kunde mit dem Klick auf den Bestellbutton eine Zahlungspflicht eingeht.
Fehlt dieser eindeutige Hinweis, ist der Vertrag nichtig – nicht „schwebend unwirksam“, nicht „heilbar“, sondern von Anfang an unwirksam.
Die von Tesla verwendeten Bestellbuttons erfüllten die Voraussetzung des § 312j BGB jedenfalls bis zum 20.08.2023 nicht. Damit sind zehntausende Tesla-Kaufverträge, die Online abgeschlossen wurden, nichtig. Für betroffene Käufer eröffnet das die Möglichkeit den vollständigen Kaufpreis zurückzuerhalten – ohne Wertersatz und ohne Abzug für bereits gefahrene Kilometer.

BGH: Ein Online-Vertrag ohne klaren „zahlungspflichtig bestellen“-Button ist nichtig

§ 312j Abs. 3 BGB fungiert – so der BGH ausdrücklich – wie eine digitale Formvorschrift. Der Unternehmer muss die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher durch die Schaltfläche ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
Der BGH stellt unmissverständlich klar:

"der Vertrag (ist) bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam" (Rn. 32) und

"Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer Formvorschrift besteht nach § 125 Satz 1 BGB in der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts." (Rn. 34)

Damit ist die Rechtslage eindeutig: Ein Vertrag, der über einen Button wie „Bestellen“, „Weiter“, „Bestellung abschließen“ oder ähnlich neutrale Formulierungen ausgelöst wird, kommt nicht zustande.
In der Tesla-Bestellstrecke fanden sich genau solche neutralen Beschriftungen wie „Bestellen“ oder „Bestellung mit Karte“ oder anderen Varianten, die keinen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass dieser konkrete Klick die Zahlungspflicht begründet.
Diese Formulierungen entsprechen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine zahlungspflichtige Bestellung. Tesla hätte eine Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder ein funktional gleichwertiges Pendant verwenden müssen. Ein nicht konformer Tesla-Bestellbutton bedeutet rechtlich: kein Vertrag.

Warum die Tesla-Bestellung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht

Der BGH betont ausdrücklich, dass die Beschriftung der Schaltfläche gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen sein muss.
Diese Anforderungen dienen dem klaren Zweck, dass Verbraucher vor versteckten Kosten,vor unklaren oder mehrdeutigen Bestellvorgängen, vor übereilten Online-Abschlüssen geschützt und eindeutig auf eine Zahlungspflicht hingewiesen werden.
Die Tesla-Bestellstrecke erfüllte diese Anforderungen jahrelang nicht. Es fehlte der verpflichtende Hinweis auf die Zahlungspflicht. Da Tesla den Kauf ausschließlich über die standardisierte Online-Strecke anbietet und keine individuelle Kommunikation führt, wirkt § 312j BGB hier vollständig und mit voller Konsequenz.
Ergebnis: Für viele Tesla-Besteller existiert kein wirksamer Kaufvertrag, obwohl das Fahrzeug ausgeliefert wurde.

Keine nachträgliche Heilung: Der Vertrag bleibt unwirksam

Bislang wurde vielfach in Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass das nachvertragliche Verhalten wie die Fahrzeugnutzung, Zahlungen und Kommunikation der Parteien den Fehler heilen könnten. Dem widerspricht der BGH klar und formuliert die Anforderungen an eine bestätigende Erklärung wie folgt:

"Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (...). Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat" (Rn. 40)

Eine wirksame Bestätigung setzt ein aktives Erklärungsbewusstsein voraus, das sich ausdrücklich auf die eingegangene Zahlungspflicht bezieht. Genau dieses Element fehlt. Das folgt bereits daraus, dass sich kein Verbraucher über die Wirksamkeit Gedanken gemacht hat und alleine aus diesem Grund keine solche ausdrückliche Erklärung abgegeben werden konnte. Tesla bietet zudem an keiner Stelle eine gesonderte Erklärung an, in der der Käufer ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Tesla ging vermutlich selbst davon aus, dass die im Rahmen der ursprünglichen Bestellung abgegebenen Erklärungen ausreichend seien. Damit bleibt der Tesla-Kaufvertrag nicht nur faktisch, sondern rechtlich endgültig nichtig.

BGH: Kein Wertersatz – selbst bei Nutzung

Und die wohl folgenreichste Passage des BGH Urteils steht am Ende unter Rn. 51:

"Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass seine Leistung entgeltpflichtig ist,
vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, wenn er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung nicht herausgeben kann"

Tesla kann für die Nutzung des Fahrzeugs oder für gefahrene Kilometer keinen Wertersatz verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug umfangreich genutzt wurde, nicht vollständig zurückgegeben werden kann oder bereits eine hohe Laufleistung aufweist. Da der Vertrag unwirksam ist, führen weder die Nutzung noch die Zahlung des Kaufpreises noch eine fortgesetzte Verwendung des Fahrzeugs zu einer nachträglichen vertraglichen Bindung.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieser Grundsatz nicht grenzenlos gilt. Wie bei jedem nichtigen Vertrag kann sich im Laufe der Zeit die Frage stellen, ob das weitere Zuwarten des Käufers oder eine besonders intensive Nutzung als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Dies betrifft keine starre Grenze, sondern eine einzelfallbezogene Wertung.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen BGH-Entscheidung ist ein solcher Ausnahmefall derzeit jedoch kaum anzunehmen. Der rechtliche Zustand ist daher aktuell, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist und Tesla eine Rückerstattung des Kaufpreises ohne Wertersatz schuldet.

Warum die Modelljahre 2022 besonders kritisch sind

Besonders relevant ist das Urteil für Käufer, die ihren Tesla im Jahr 2022 online bestellt und bezahlt haben. Rückzahlungsansprüche aus einem unwirksamen Kaufvertrag verjähren regulär zum 31.12.2025. Wird bis dahin keine Klage erhoben, ist der Anspruch auf Erstattung endgültig verloren.

Für das Modelljahr 2022 führt dies zu einer besonderen Konstellation: Die Sicherung des Erstattungsanspruchs erfordert rechtzeitiges Handeln, während der zugrunde liegende Vertrag nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH als unwirksam anzusehen ist. Wird die Verjährungsfrist versäumt, geht der Rückzahlungsanspruch endgültig verloren. Gleichzeitig bleibt der Status eines nichtigen Vertrages unverändert bestehen.

Fazit: Das BGH-Urteil wirkt weit über Einzelfälle hinaus

Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt einen klaren Maßstab für digitale Bestellprozesse: Ein Online geschlossener Vertrag kommt nur zustande, wenn die Bestellschaltfläche eindeutig darauf hinweist, dass mit dem Klick eine Zahlungspflicht entsteht. Tesla hat diesen gesetzlichen Standard über Jahre hinweg nicht umgesetzt. Die rechtliche Konsequenz in all den Fällen, in denen der Button nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprach, ist eindeutig: Der Vertrag ist endgültig unwirksam.

Betroffene Käufer bekommen daher den vollständigen Kaufpreis zurück – ohne Abzüge, ohne Wertersatz und unabhängig davon, wie lange das Fahrzeug genutzt wurde. Gerade für Bestellungen aus dem Jahr 2022 ist jedoch entscheidend, dass die Verjährungsfrist beachtet wird, um den Erstattungsanspruch nicht zu verlieren.

Für Tesla ergibt sich damit eine Situation, die den rein technischen Aspekt eines fehlerhaften Buttons weit übersteigt. Durch die vollständige Digitalisierung und Standardisierung des Bestellprozesses betrifft das Urteil eine erhebliche Anzahl von Verträgen und stellt eine bedeutende rechtliche Herausforderung für das digitale Vertriebssystem des Unternehmens dar. Gleichzeitig markiert die Entscheidung einen wichtigen Schritt für die Rechtssicherheit im gesamten Online-Autohandel und setzt einen verbindlichen Rechtsstandard für den digitalen Autovertrieb.

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