Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (VI ZR 67/23) ein wichtiges Signal im Datenschutzrecht gesetzt: Wer infolge einer unzulässigen Meldung an die SCHUFA Nachteile erleidet – etwa durch verlorene Kreditwürdigkeit oder Kontrollverlust über die eigenen Daten – kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen.
Worum ging es?
Ein Verbraucher klagte gegen ein Inkassounternehmen, das eine titulierte Forderung an die SCHUFA gemeldet hatte – obwohl die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid noch nicht abgelaufen war. In Folge dessen wurde ein negativer Eintrag bei der SCHUFA gesetzt, der später zwar gelöscht wurde, den bereits eingetretenen Schaden beim Betroffenen aber nicht rückgängig machen konnte.
Massive Folgen für den Kläger
Der Kläger berichtete von:
- Kreditkartensperrung
- Kündigung seiner Bankverträge
- Gefährdung einer Immobilienfinanzierung
- Drohende Lohnpfändung
- Hoher Aufwand zur Schadensbegrenzung (Schriftverkehr, Telefonate etc.)
Während das Berufungsgericht (OLG Koblenz) den Schadensersatzanspruch noch verneinte, stellt der BGH nun klar: Die DSGVO schützt Betroffene auch vor immateriellen Schäden wie Kontrollverlust über ihre Daten.
Was sagt der BGH?
- Ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO kann bereits durch negative Effekte wie Rufschädigung oder Kontrollverlust entstehen.
- Die Darlegung eines Schadens darf nicht überhöht sein – Kündigungen oder Kontrollverlust genügen beispielsweise.
- Entscheidend ist der konkrete Nachteil und zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen.
Fall bleibt beim OLG
Der BGH hob das Urteil des OLG Koblenz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück – die bisherigen Schlussfolgerungen wurden als fehlerhaft erkannt.
Unsere Einschätzung
Erneut bestätigt sich, dass auch der Kontrollverlust über die eigenen Daten als Schaden zählt – selbst wenn es (noch) nicht zu einem materiellen Nachteil kam. Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dies im Oktober 2024 deutlich herausgestellt. Damit sind negative Folgen für Betroffene klar als Schadensersatzrelevant einzustufen – auch ohne finanziellen Verlust.
Das Urteil stärkt den Datenschutz und erkennt ungerechtfertigte SCHUFA‑Meldungen als potenziellen Schadensfall an.
Wenn Sie selbst von einem unrechtmäßigen SCHUFA‑Eintrag oder einer fragwürdigen Datenübermittlung betroffen sind, prüfen Sie Ihren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
Gerade bei Handyverträgen kommt es immer wieder zu problematischen SCHUFA-Einträgen – oft ohne ausreichende rechtliche Grundlage. Wenn Ihre Vertragsdaten unrechtmäßig weitergegeben wurden, können Sie Ihren Schadensersatzanspruch mit uns kostenlos durchsetzen lassen.